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Änderungen 2015

01.01.2015



Änderungen 2015
 

 

 

 

 

 

 

 

 

In 2015 ändert sich so manches...

 

…zunächst möchten wir Ihnen an dieser Stelle aber gerne alles Gute für das neue Jahr wünschen: Gesundheit, Glück, Geld und was Sie sonst noch so alles brauchen können…

 

Das neue Jahr kommt mit einer ganzen Reihe von Änderungen. Die aus unserer Sicht wichtigsten (weil versicherungsbehaftetet) möchten wir hier zumindest kurz beleuchten.

  • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sinkt von 15,5 % in 2014 auf 14,6 % in 2015. Den Krankenkassen steht es allerdings frei, zusätzlich zu diesem „Grundbeitrag“, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie gewohnt je hälftig teilen, auch einen Zusatzbeitrag einzuführen. Nahezu jede GKV macht davon Gebrauch, so dass es meist nur zu sehr geringen Einspareffekten kommt – wenn überhaupt. 
  • Im Gegenzug wird der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) auf 2,35 % bzw. 2,6 % für Kinderlose angehoben (2014: 2,05 % bzw. 2,3 % für Kinderlose). Grund für die Erhöhung ist das Pflegestärkungsgesetz 1, das zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation für Pflegebedürftige und deren Angehörige zu verbessern. Alle Leistungssätze werden etwas angehoben. So erhält z. B. ein Patient in vollstationärer Pflege in Pflegestufe II ohne Demenz künftig 1.330 Euro mtl. Bisher erhielt er lediglich 1.279 Euro im Monat. Angesichts der gleichbleibenden bzw. eher steigenden Kosten, die professionelle, menschenwürdige Pflege bedeutet, ist und bleibt diese Mehrleistung aber leider ein Tropfen auf dem heißen Stein. Private Pflegevorsorge bleibt weiterhin dringend nötig, will man seinen Angehörigen gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 
  • Wer einen Angehörigen pflegt, kann sich künftig bis zu zehn Tage im Jahr von seinem Arbeitgeber dafür freistellen lassen. Die Pflegeversicherung zahlt für diese Zeit etwa 90 % des Nettolohns als Lohnersatzleistung. Mit dieser Regelung soll ein erster Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege getan werden. 


Was sich auch noch so ändert...

 

  • Wer umzieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Die Kfz-Prämie wird aber weiterhin auch nach dem aktuellen Wohnort bestimmt - ungeachtet des Zulassungsbezirks. 
  • Mit dem Jahreswechsel gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde (außer für Jugendliche unter 18 Jahren, Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Ehrenamtliche). Wer nun mehr verdient, sollte prüfen, ob Riester- Rente und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung angepasst werden müssen (vollständige Förderung bzw. ausreichende Arbeitskraftabsicherung)
  • Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger erhalten künftig 8 Euro mehr im Monat.
  • Ab Juli 2015 steigt der Pfändungsfreibetrag auf 1.070 Euro im Monat. Soviel ist künftig vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
  • Wer künftig einen Immobilienmakler damit beauftragt z. B. Mieter für eine Wohnung zu finden, der bezahlt diesen nun auch selbst.
 

Der frühe Vogel bucht die Urlaubsreise...

 

Sehr viele Familien buchen bereits in den nächsten Wochen ihren Jahresurlaub. Die meisten Reiseveranstalter sehen für 2015 einen anhaltenden Trend hin zu unbekannteren Reisezielen und luxuriöserem Urlaub. Bei aller Vorfreude sollte man nicht vergessen, sich auch um die notwendigen Reiseversicherungen zu kümmern. Hier sehen wir die Auslandskrankenversicherung als absolut unverzichtbar an. Grundsätzlich kommt die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen für Behandlungskosten im Ausland (zumindest in den meisten Ländern der Welt) auf – allerdings eben nur in dem Rahmen, in dem die Kosten auch in Deutschland angefallen wären. Auch private Krankenversicherungen bieten in der Regel einen grundsätzlichen Auslandsschutz. Auch hier gibt es eine Begrenzung der Erstattung, die sich an der deutschen Gebührenordnung für Ärzte ausrichtet. Wie Ihr Arzt im Ausland abrechnet, ist natürlich abhängig von Art der Erkrankung und vom Umfang der Behandlung – nur, dass er sich dabei nicht an eine deutsche Gebührenordnung halten wird, davon dürfen Sie ausgehen. So kann selbst eine Urlaubsbehandlung im Nachbarland zu großen Kosten führen, die Sie letztlich selbst tragen müssen. Ist die Transportfähigkeit zurück nach Deutschland bei schwerer Erkrankung oder Unfall zudem nicht gegeben, kann es zum finanziellen Super-GAU kommen. Bei vielen „Billigangeboten“ am Markt endet die Leistungspflicht mit Ablauf der sechsten Woche im Ausland – egal, ob Ihre Behandlung dann abgeschlossen ist oder nicht. Die häufig lange Zeit, die zwischen Buchung und Reiseantritt liegt, birgt ein hohes Potential an unvorhergesehenen Zwischenfällen in sich, die dafür sorgen können, dass die Urlaubsreise nicht angetreten werden kann, bzw. man vorzeitig wieder zurück nach Hause muss. Erkrankungen eines Reiseteilnehmers, Tod eines nahen Angehörigen, Verlust des Arbeitsplatzes, Schwangerschaft,… - in diesen und vielen weiteren Gründen springt die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung ein und übernimmt die anfallenden Rücktrittskosten (z. B. Entschädigung des Reiseunternehmens). Je teurer die Reise, desto nötiger ist dieser Schutz auch. Wir haben für beide dieser wichtigen Reiseversicherungssparten hervorragende Tarife in unserem Produktangebot. Gerne unterbreiten wir Ihnen hier konkrete Angebote. Sprechen Sie uns einfach darauf an - Versicherungsschutz gehört nicht in ein Reisebüro!


Frühzeitig Steuererklärung abgeben!

 

Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt oft Geld. Sicherlich macht es nur den wenigsten unter uns Spaß, sich durch die Steuerformulare zu arbeiten. Aber der Aufwand lohnt sich! Das statistische Bundesamt geht davon aus, dass fast 90 % der Steuerzahler mit Arbeitnehmereinkünften eine Steuererstattung erhalten können. Die Erstattung liegt im Durchschnitt bei mehr als 800 Euro! Auch ein großer Teil Ihrer Versicherungsbeiträge kann grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden. Beiträge zur Altersvorsorge durch Riester- oder Basisrente machen sich hierbei besonders bemerkbar.

Gerne stellen wir Ihnen eine Übersicht zur Verfügung, welche Versicherungsbeiträge im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Für eine individuelle steuerliche Beratung empfehlen wir, einen Steuerberater aufzusuchen.


Hätten Sie es gewusst?

 

  • Steht ein Haus z. B. nach Tod des bisherigen Eigentümers oder für eine Sanierung leer, ist dies ein gefahrerhöhender Umstand, der dem Gebäudeversicherer unverzüglich angezeigt werden muss. Andernfalls berechtigt es diesen, bei entsprechender Kausalität, im Versicherungsfall die Leistung zu kürzen. 
  • Wer mit einem Mietwagen einen Schaden verursacht, muss in der Regel eine Selbstbeteiligung tragen. Eine entspr. kurzfristige Versicherung kann davor schützen.
 

Gerne stehen wir hier für weitere Fragen zur Verfügung! Sie haben Fragen zu einem Thema? Sie wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!




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