Newsletter Newsletter An- und Abmeldung:


Name: E-Mail: Sicherheitsfrage:  oder 

Achtung! Bitte vervollständigen Sie Ihre Eingabe bei den markierten Feldern.

Diensthaftpflichtversicherung

Zusatzversicherung für den öffentlichen Dienst

Siegel: Goldwert Siegel: Proven Expert

Die Diensthaftpflichtversicherung schützt Beschäftigte im öffentlichen Dienst gegen Forderungen Dritter. Denn wie in jedem Unternehmen passieren auch hier Missgeschicke. Sie müssen nur einen Dienstschlüssel verlieren, ein Amtsfahrzeug falsch bedienen oder vergessen, einen Brief fristgerecht zu verschicken. In Schadensfällen erwarten Sie hohe Ersatzforderungen. Sie können auch haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie Ihren Dienstherrn schädigen. Eine Diensthaftpflichtversicherung empfiehlt sich also in jedem Fall.
 
Wie 
hoch soll die Versicherungssumme bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Dienst sein? Ist eine Privathaftpflicht inbegriffen? Was Sie bei einer Police beachten sollten, erläutert Ihnen Ihr Fachberater vor Ort. Alternativ können Sie online ein individuelles Angebot über eine Diensthaftpflichtversicherung anfordern.


Diensthaftpflichtversicherung

Exklusive Produktinfos

Hier erhalten Sie Ihre persönlichen
Informationsunterlagen und
  • Ihr maßgeschneidertes Angebot
  • Ihren individuellen Produktvergleich
jetzt Infos anfordern!

Schaden- & Leistungsbeispiele aus der Praxis

Unnötige Zeugenaussage
Als Urkundsbeamter in der Strafabteilung eines Amtsgerichts lud Hubert K. mehrere Zeugen zum Verhandlungstermin einer Strafsache. Einer der Zeugen kontaktierte das Gericht per E-Mail, dass er sich zum Termin beruflich in China befände. Könnte man auf seine Aussage verzichten, würde er Hin- und Rückflug gerne vermeiden. Der Richter ordnet an, den Zeugen wieder auszuladen, Herr K. vergisst dies aber. Einen Monat später kommt der Zeuge wie geladen zur Verhandlung. Da seine Aussage aber nicht benötigt und auf die Abladung verwiesen wird, erhält er weder die Erstattung der Reisekosten, noch seines Verdienstausfalls für die beiden freigenommenen Tage. Dem Zeugen entsteht ein Schaden von fast 2.500 Euro.
Falsche Medikamentengabe
Eine Krankenschwester eines Kreiskrankenhauses legt in der Nachtschicht die Tabletten für die Patienten ihrer Station bereit. Sie beachtet bei einer Patientin nicht, dass von einem vorhandenen Medikament nur eine halbe Tablette verabreicht werden darf. Die Patientin leidet aufgrund der zu hohen Tablettendosis an sehr niedrigem Blutdruck. Sie wird ohnmächtig und zieht sich beim Sturz schwere Blutergüsse im Gesicht zu. Als die Ursache bekanntwird, fordert die Patientin Schmerzensgeld.
Verkehrsunfall beim Zolleinsatz
Markus B. wird als Beamter im Vollzugsdienst des Zolls mit seinem Kollegen zur Verstärkung zu einer Baustelle gerufen. Es werden Kontrollen wegen Schwarzarbeit durchgeführt, einige Arbeiter sind bereits geflüchtet. Herr B. schaltet Blaulicht und Sirene ein und fährt mit hohem Tempo zur Baustelle. Dabei versäumt er es, an einer roten Ampel auf den Verkehr zu achten – es kommt zu einem schweren Verkehrsunfall, und der Dienstwagen wird sehr stark beschädigt. Der Dienstherr fordert vom Beamten B. die Kosten der Reparatur über 18.000 Euro.
Vergiftung beim Wandern
Frau F. unternimmt als Leiterin der Klasse 5 a einer Hauptschule mit ihren Schülern eine Wanderung durch den heimischen Wald. Als sie sich auf einer Wanderkarte orientiert, pflückt einer der Schüler einen Fliegenpilz und isst ihn. Der Schüler muss unter schmerzhaften Krämpfen ins Krankenhaus gebracht werden, die Eltern klagen auf Schmerzensgeld.
Verlorener Schlüssel
Ein Strafvollzugsbeamter verliert am Wochenende auf einem Schützenfest seinen Schlüsselbund mit dem Dienstschlüssel. Als er den Verlust meldet, wird der betroffene Teil der Schließanlage des Gefängnisses ausgetauscht. Die Kosten belaufen sich auf 30.000 Euro.

Produkt-Know-How

Für wen ist die Versicherung?
Aufgrund der besonderen Haftungssituation sollte jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Diensthaftpflichtversicherung haben.
Grundlage der Haftung:
§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich
oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte
gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“
§ 839 Abs. 1 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat
er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“
Auf Angestellte im öffentlichen Dienst, beamtenähnlich Bedienstete, Soldaten, etc. werden diese Regelungen entsprechend angewendet.
Was ist versichert?
Grundsätzlich sind alle Sach- und Personenschäden versichert, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten fahrlässig zufügt. Die Diensthaftpflicht prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen und Versicherungssummen.
Wer ist versichert?
Jede zu versichernde Person benötigt eine eigene Diensthaftpflichtdeckung entsprechend der jeweiligen Tätigkeit. Mögliche Deckungserweiterungen für Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging, Verlust von Dienstschlüsseln, Abhandenkommen von Ausrüstungsgegenständen, Dienstfahrzeug-Regress sowie für Geräte-Regress.
Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?
Vorsatz, Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden, Geldstrafen und Bußgelder. Die Aufzählung kann je nach gewähltem Tarifwerk abweichen.
Tel.   E-Mail info@die-wirtschaftsexperten.de | erstinformation | impressum | datenschutz
 © 2010 - 2024 Agentur Kröll - DIE WIRTSCHAFTSEXPERTEN GmbH & Co. KG