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Veranstalterhaftpflichtversicherung

Wenn aus Unterhaltung Ernst wird!

Siegel: Goldwert Siegel: Proven Expert

Wer Veranstaltungen ausrichtet, sollte eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. Denn man muss viele verschiedene Bereiche berücksichtigen, und mitunter ist es schwer, den Überblick zu behalten. Es kann viel schiefgehen. Selbst wenn Sie äußerste Sorgfalt walten lassen, können Sie nie ständig auf Ihre Helfer aufpassen. Ein falsch verlegtes Kabel, ein vergessener Heizpilz, ein ungesicherter Lautsprecherturm: Es gibt viele Risiken, die zu einem Schaden führen können – und Sie als Veranstalter tragen die Verantwortung.

Haftpflichtrisiken können über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen von Vereinen oder Unternehmen (alljährliches Kinderfest o. Ä.) kann die Deckung oft auch als feste Leistungserweiterung in die Vereins- oder Betriebshaftpflicht aufgenommen werden. Unsere Experten beraten Sie gerne über die Vorteile einer Veranstalterhaftpflichtversicherung.


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Schaden- & Leistungsbeispiele aus der Praxis

Ausschank
Im Rahmen eines kleinen Festivals hilft die Schwester des Veranstalters beim Ausschank an der Bar aus. Es ist dämmrig und hektisch. Sie bemerkt daher beim Einschenken nicht, dass eine kleine Scherbe vom Glasrand abgebrochen und ins Glas gefallen ist. Der junge Mann, der den Drink orderte, verschluckt die Scherbe, sodass seine Speiseröhre verletzt wird. Er muss im Krankenhaus behandelt werden. Vom Veranstalter fordert er Schadensersatz.
Kirchweih
Eine Kirchweihgesellschaft mietet sich alljährlich im Kulturhaus der örtlichen Blaskapelle ein. Sie betreibt die Bewirtung für diese Zeit selbst. Die Bar befindet sich unterhalb der Bühne. Dort wird, trotz Verbot, von Gästen geraucht. Als die letzten Gäste die Bar verlassen, werden die Aschenbecher vom übermüdeten Personal in einen Mülleimer geleert, ohne zu bemerken, dass ein Zigarillo noch glühte. In der Nacht setzt die Glut alkoholgetränkte Küchentücher in Brand. Erst brennt der Mülleimer, dann die Holzverkleidung und schließlich die ganze Bar. Die Blaskapelle fordert Schadensersatz.
Hüpfburg
Im Rahmen eines Kinderfestes wird auch eine größere Hüpfburg aufgebaut. Die anwesenden Kinder nehmen diese mit Begeisterung an. Das Ventil der Burg ist jedoch undicht, weshalb mit jedem Hüpfer Luft entweicht, bis die Burg schließlich in sich zusammenfällt. Die darin spielenden Kinder geraten in Panik und verletzen sich gegenseitig. Die Eltern verklagen den Veranstalter auf Schmerzensgeld.
Maibaum
In einem Dorf wird zu Pfingsten von der dortigen Dorfjugend traditionell ein Maibaum aufgestellt. Der Festbetrieb findet in einem Bierzelt in der Nähe statt. Da der Baum nicht ausreichend verkeilt ist, bekommt er Schlagseite und fällt auf das voll besetzte Zelt. Die Verstrebungen können die Wucht des Aufpralls nicht auffangen, sodass der Baum zwei voll besetzte Biertische erwischt. Drei Besucher ziehen sich schwerste Kopfverletzungen zu.
Transportschaden
Für einen vom örtlichen Fußballverein ausgerichteten Faschingsabend werden Traversen ins Vereinsheim getragen. Der Parkplatz vor dem Heim wird regelmäßig auch von Kirchenbesuchern genutzt und ist recht voll, da eine Taufe stattfindet. Zwei unachtsame Träger reißen einen Außenspiegel eines geparkten Wagens ab und zerschrammen den Kotflügel. Der Fahrzeughalter fordert Schadensersatz.

Produkt-Know-How

Für wen ist die Versicherung?
Die Versicherung ist für jede Einzelperson und jede Vereinigung
geeignet, die gelegentlich oder regelmäßig Veranstaltungen
ausrichten.
Haftungsgrundlage
Bei öffentlichen Festen und Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) haften Sie als Veranstalter für Schäden, die beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln bei Ihren Gästen Gesundheitsschädigungen hervorrufen, in vollem Umfang. Nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nach Art und Umfang zum Schadenersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Sie sind also ausschließlich für Schäden die Sie, Ihre Helfer oder Ihre Bediensteten verursachen, haftbar zu machen – nicht für Schäden, die von Besuchern Ihrer Veranstaltung verschuldet wurden.
Was ist versichert?
Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem evtl. entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen. Versicherter Personenkreis:
• der Veranstalter
• die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen wie z. B. Angestellte oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Ausnahme: Personen auf Werkvertragsbasis).
Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?
• Vorsatz
• Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeuges verursacht werden
• Geldstrafen und Bußgelder
• Mietsachschäden
• Schäden versicherter Personen untereinander.
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Je nach gewähltem Tarifwerk kann die Aufzählung abweichen. Auch können einzelne oder mehrere der genannten Punkte eingeschlossen oder einschließbar sein.
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